
– Ein Artikel von M. Hikmat von Zukunft CH
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg entschied am 8. September 2026 einstimmig, dass die Niederlande Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt hatten. Er befand, dass die Niederlande den Nachzug der ersten Ehefrau und ihrer acht Kinder bewilligen, den Nachzug von fünf weiteren Kindern aus der zweiten und dritten Ehe jedoch ablehnen durften.
Der Mann, in den Gerichtsdokumenten als A.A. anonymisiert, wurde 1970 im Jemen geboren und schloss dort drei Ehen: Aus der ersten Ehe stammen acht Kinder, aus der zweiten drei und aus der dritten zwei. A.A. reiste am 17. Oktober 2018 in die Niederlande ein und beantragte Asyl. Am 12. Juli 2019 erhielt er eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zunächst bis Oktober 2023 galt. Im November 2023 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus Asylgründen.
Im Juli 2019 beantragte er den Familiennachzug für seine erste Ehefrau und alle 13 Kinder. Die niederländischen Behörden forderten ihn auf, festzulegen, welche seiner drei Ehen nach niederländischem Recht berücksichtigt werden sollte. Er hielt jedoch an seinem Antrag für alle drei Familien fest. Daraufhin wurde der Nachzug der ersten Ehefrau und ihrer acht Kinder bewilligt. Die fünf Kinder aus der zweiten und dritten Ehe erhielten keine Aufenthaltstitel. Grundlage war unter anderem Artikel 4 Absatz 4 der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie.
A.A. zog bis nach Strassburg. Er berief sich auf Artikel 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt.
Der EGMR stellte ausdrücklich fest, dass zwischen dem Vater und seinen fünf Kindern Familienleben im Sinne von Artikel 8 besteht. Doch der Schutz des Familienlebens bedeutet nicht automatisch, dass ein Staat jedes Familienmitglied aufnehmen muss. Die Richter sahen keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention. Die niederländischen Behörden hätten die Interessen des Vaters und der Kinder gegen die Interessen des Staates abgewogen. Die fünf Kinder lebten bei ihren jeweiligen Müttern in der Türkei, hatten dort ein stabiles soziales Umfeld, Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung und waren nie in den Niederlanden gewesen.
Entscheidend war zudem ein Grundsatz des Urteils: Ein Staat kann nicht verpflichtet werden, polygame Ehen anzuerkennen, wenn diese seiner eigenen Rechtsordnung widersprechen. Der EGMR verwies zugleich auf einen starken europäischen Konsens gegen Polygamie und einen weiten Beurteilungsspielraum der Staaten.
Genau hier beginnt nun die interessante Frage. Sie lautet nicht: Darf ein Vater seine Kinder lieben? Natürlich darf er das. Sie lautet auch nicht: Hat eine Familie Anspruch auf Schutz? Natürlich hat sie das. Die entscheidende Frage lautet: Muss ein europäischer Staat eine Familienordnung rechtlich nachvollziehen, die seinen eigenen Grundsätzen widerspricht?
Europa hat sein Familienrecht auf bestimmten Grundprinzipien aufgebaut: monogame Ehe, rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau und individuelle Selbstbestimmung. Diese Prinzipien sind keine nebensächlichen kulturellen Vorlieben. Sie prägen Ehe-, Scheidungs-, Erb-, Sorge- und Aufenthaltsrecht.
Demgegenüber kennt die klassische islamische Rechtslehre die Polygamie. Ein Mann kann nach bestimmten traditionellen islamrechtlichen Auffassungen mehrere Ehefrauen haben, während einer Frau keine entsprechende Möglichkeit eingeräumt wird. Das ist nicht einfach eine andere Variante derselben Familienordnung. Es berührt unterschiedliche Vorstellungen von Ehe, Geschlechterverhältnis und rechtlicher Gleichstellung. Das muss man aussprechen dürfen, ohne daraus ein Urteil über jeden Muslim abzuleiten.
Millionen Muslime leben selbstverständlich in monogamen Ehen und innerhalb der europäischen Rechtsordnung. Integration bedeutet nicht, dass jede religiös begründete Rechtsnorm automatisch denselben Anspruch auf Anerkennung erhält wie die Rechtsprinzipien des Aufnahmestaates.
Dasselbe gilt auch für die Scharia. Sie ist kein einheitliches Gesetzbuch, sondern umfasst unterschiedliche Rechtsschulen und historische Auslegungen. Wo jedoch konkrete schariarechtliche Regeln mit europäischen Grundsätzen wie Gleichberechtigung, individueller Freiheit oder dem monogamen Eherecht kollidieren, kann ein europäischer Rechtsstaat nicht zwei konkurrierende Rechtsordnungen gleichzeitig für verbindlich erklären.
Diese Grenze wurde keineswegs erst durch das aktuelle EGMR-Urteil gezogen. Die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie von 2003 enthält bereits eine ausdrückliche Regelung für polygame Ehen. Artikel 4 Absatz 4 bestimmt: «Lebt im Falle einer Mehrehe bereits ein Ehegatte mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines behördlichen Ehegatten, so gestattet der betreffende Berechtigte nicht die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten.»
Noch deutlicher wird die Begründung der Richtlinie in ihren Erwägungsgründen: «Die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung sollte unter der erforderlichen Achtung der von den Mitgliedstaaten anerkannten Werte und Grundsätze, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern, erfolgen. Diese Achtung rechtfertigt ein restriktives Vorgehen bei Anträgen auf Familienzusammenführung im Falle von Mehrehen.»
Wer nach Europa einwandert, bringt seine Geschichte, seine Religion und seine familiären Vorstellungen mit. Das ist selbstverständlich. Weniger selbstverständlich ist die Vorstellung, dass der europäische Staat daraus dieselben rechtlichen Konsequenzen ziehen müsse wie der Herkunftsstaat. Ein Rechtsstaat darf Familien schützen, ohne jede Familienordnung zu übernehmen. Er darf religiöse Überzeugungen respektieren, ohne religiös begründete Rechtsnormen in sein eigenes Familienrecht zu importieren.
Denn Integration kann nicht bedeuten, dass die Rechtsordnung des Aufnahmelandes nur so lange gilt, wie sie mit den mitgebrachten Vorstellungen übereinstimmt. Wer dauerhaft Teil einer Gesellschaft werden will, muss deren grundlegende Rechtsprinzipien akzeptieren – unabhängig davon, ob diese Prinzipien mit religiösen oder kulturellen Vorstellungen aus dem Herkunftsland übereinstimmen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob Europa Religionen tolerieren soll. Die entscheidende Frage lautet, welches Recht am Ende für alle gilt. Die Antwort eines freiheitlichen Rechtsstaates darauf kann nicht das Recht der jeweiligen Herkunft, Religion oder Gemeinschaft sein. Es muss ein gemeinsames Recht geben, das für Einheimische wie Zugewanderte gleichermaßen gilt.
Der Fall A.A. zeigt deshalb etwas Grundsätzliches: Europa muss nicht jede Familienordnung bekämpfen, die außerhalb seiner Grenzen existiert. Aber Europa muss ebenso wenig so tun, als seien alle Familienordnungen mit seinen eigenen Grundprinzipien vereinbar.
Familienleben verdient Schutz. Religionsfreiheit verdient Schutz. Doch beides verpflichtet einen Rechtsstaat nicht dazu, seine eigenen Grundprinzipien preiszugeben. Denn eine offene Gesellschaft kann vieles tolerieren. Was sie nicht aufgeben darf, ist der gemeinsame Rechtsrahmen, der ihre Freiheit überhaupt erst für alle garantiert.
Passend dazu: Das Infodossier «Das Frauenbild im Islam» von Zukunft CH könnte Sie interessieren. Sie können es über das Bestellformular beziehen (Bestellungen aus dem Ausland nur bei Übernahme des Portos).
Wie sehen Sie das?
Wie weit sollte das Recht auf Familiennachzug reichen, wenn eine im Herkunftsland bestehende Familienordnung mit dem Recht des Aufnahmestaates kollidiert?
Wo sollte der Schutz des Familienlebens enden – und wo beginnt der legitime Spielraum des Staates?
📣 Schreiben Sie uns Ihre Meinung in die Kommentare – sachlich und respektvoll.
(Dieser Artikel erschien erstmals auf der Website von Zukunft CH – HOCH2 dankt für die Erlaubnis der Veröffentlichung auf unserer Website. HIER geht es zu Erstveröffentlichung)
© Beitragsbild: ChatGPT (KI)