Ein Update zum Artikel vom 5. September findet sich unten am Text angefügt.
HOCH2 hat am 14. August einen Beitrag veröffentlicht, der bereits im Titel konstatierte «Freiwilligkeit der e-ID gilt nicht für jene, die keine Organe spenden wollen». Die Deutlichkeit dieser Worte lag vor allem an der Formulierung, die bezüglich des Themas vom BAG gewählt wurde (später haben wir noch ein Update ergänzt, welches den Titel etwas relativierte). So stand da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unseres Beitrags folgender Wortlaut:
Die e-ID wird benötigt für die Registrierung im Organ- und Gewebespenderegister.
Hier der zugehörige Screenshot von der Webseite des BAG:
Nun wurden wir vor einigen Tagen von einer aufmerksamen Redakteurin des Schweizer Standpunkt kontaktiert. Sie fragte uns, warum das Zitat in unserem Beitrag nicht dem Wortlaut des Zitats auf der Website des BAGs entspreche. Zuerst verwundert, da wir den Abschnitt als Zitat kopiert und eingefügt hatten, überprüften wir diese Aussage. Und tatsächlich: Ein Satz in dem von uns gewählten Abschnitt, den wir zitierten, wurde offenbar seit Erscheinen unseres Artikels verändert. Er lautet nun folgendermaßen:
Diese kann voraussichtlich für eine eindeutige und sichere Identifikation im Organ- und Gewebespenderegister verwendet werden.
Hier der Screenshot der aktuellen Version:
Obwohl die Änderung nicht immense Ausmaße hat, sondern eher unscheinbar wirkt, hat sie dennoch eine durchaus andere Wirkung auf den Leser und die Aussage verändert sich dementsprechend. Wir haben der Medienstelle des BAG daher beide Screenshots geschickt und den Sachverhalt per E-Mail geschildert wollten sodann folgende drei Fragen von Ihnen beantwortet haben:
1.) Wann wurde der Text verändert?
2.) Weshalb wurde der Text verändert?
3.) Auf wessen Geheiss wurde der Text verändert?
Die Antwort der BAG-Medienstelle war so prompt, wie leider auch unbrauchbar. Aber lesen Sie selbst:
Guten Tag Frau Castelberg
Besten Dank für Ihre Anfrage. Gegen die Einführung der E-ID wurde mittlerweile das Referendum ergriffen.
Die Abstimmung findet am 28. September 2025 statt. Danach wird man wissen,
ob die E-ID eingeführt werden kann - und ob sie entsprechend auch
für einen sicheren Zugang zum Organ- und Gewebespenderegister eingesetzt werden kann.Freundliche Grüsse
Medienstelle BAG
Dies ist zweifellos die Antwort auf eine Frage, die wir gar nicht gestellt haben. Wir haben deshalb heute nachgehakt und die Beantwortung der drei Fragen, die offenbar im letzten Mail übersehen wurden, angefordert. Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald eine Antwort bei uns eintrifft. Wir vermuten, dass die Änderung möglicherweise gemacht wurde, weil dieser in seiner ursprünglichen Satz vermuten ließ, dass die e-ID, sofern die Wähler am 28. September Ja zur e-ID sagen, unumgänglich werde, um seinen Willen bezüglich Organspende deutlich kundzutun. Ob es auch so gemeint war oder zumindest suggeriert wurde oder ob es einfach eine unglückliche Formulierung war, sei dahingestellt.
Dass Schweizer Gesundheits-Instanzen veröffentlichte Artikel nach Gutdünken anpassen, wissen wir spätestens seit dem Moment, als im Frühjahr 2020 der ursprünglich zur Diagnose nicht geeignete PCR-Test von Swissmedic auf einmal als Goldstandard gepriesen wurde.
Update:
Am 3. September hat die Medienstelle des BAG uns nun in der Weise geantwortet, dass die oberen drei Fragen nun berücksichtig wurden:
Guten Tag Frau Castelberg
Besten Dank für Ihre Nachfrage.
Um den eigenen Willen im Organ- und Gewebespenderegister festzuhalten, ist eine eindeutige, sichere Identifikation erforderlich. Dies ist mit der staatlichen e-ID möglich.
Gegen die Einführung der E-ID wurde das Referendum ergriffen. Die Abstimmung wurde für den 28. September 2025 angesetzt.
Der Passus auf der BAG-Webseite wurde Mitte August von der Facheinheit Transplantation präzisiert, um die Situation korrekt abzubilden: «Diese (die e-ID) kann voraussichtlich für eine eindeutige und sichere Identifikation im Organ- und Gewebespenderegister verwendet werden.» Denn: Erst nach der Volksabstimmung wird man wissen, ob die E-ID eingeführt werden kann - und ob sie entsprechend auch für einen sicheren Zugang zum Organ- und Gewebespenderegister eingesetzt werden kann.
Der Eintrag im Register ist eine von mehreren Möglichkeiten, seinen persönlichen Entscheid zur Spende unter der Widerspruchsregelung festzuhalten. Man kann seinen Willen auch weiterhin in einer Spendekarte, in einer Patientenverfügung oder mit einer mündlichen Mitteilung an die Angehörigen festhalten. Kommt eine Organspende in Frage, werden die Angehörigen immer einbezogen.
Die Nutzung der E-ID ist somit nicht zwingend nötig, um einen Widerspruch oder eine Zustimmung festzuhalten. Die Freiwilligkeit der E-ID bleibt also gewahrt.
Freundliche Grüsse
Medienstelle BAG
Wie beurteilen Sie diese Änderung? Lassen Sie es uns in den Kommentaren wissen!