Vor kurzem korrigierte ein mit Spannung erwarteter Bundesgerichtsentscheid den Bundesrat zu adaptiven 5G-Antennen. Im Dezember 2021 beschloss die Landesführung entgegen jeder wissenschaftlichen Evidenz, dass die neuen adaptiven 5G-Antennen ab Januar 2022 mit einer bis zu zehnfach höheren Leistung betrieben werden dürfen; und dies gar ohne weitere Baubewilligung. Der bis dato gültige Strahlungsgrenzwert durfte damit um nicht weniger als das 4-fache überschritten werden. 100-mal mehr Daten mit einer 100-fach höheren Geschwindigkeit; so das verheißungsvolle Werbeversprechen der Mobilfunkindustrie. Dass dies jedoch nur mit einer massiv höheren Strahlungsleistung möglich ist, zum Leidwesen von Mensch und Natur, verschweigt die Mobilfunk-Lobby bis heute.
Der Alleingang des Bundesrates sorgte bei der Bevölkerung für Empörung. Es hagelte zahlreiche Einsprachen. Laut dem «Verein Schutz vor Strahlung» stellten sich auch verschiedene Verwaltungsgerichte quer und entschieden, dass jede Leistungserhöhung in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren geprüft werden müsse. Diese Praxis wurde nun auch vor kurzen vom Bundesgericht bestätigt. Da es in der Schweiz kein höheres Gericht gibt, ist die 5G-Frage nun in allen Kantonen gleichzeitig geklärt. In der kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung schreibt der Verein «Schutz vor Strahlung»:
«Der erste Schritt im Kampf gegen das gesundheitsschädliche 5G ist geschafft! Der Verein Schutz vor Strahlung ist glücklich, dass nun die Leistung zahlreicher Antennen wieder reduziert werden muss.»
Nach der bundesrätlichen Verordnungsänderung wendeten Mobilfunkbetreiber jeden Trick an, um bestehende Funkanlagen so rasch wie möglich mit 5G-Antennen aufrüsten zu können; das hehre Ziel: Mit 5G soll alles mit allem verbunden werden. So wurden 5G-Antennen mit sogenannten Bagatellbewilligungen ohne Ausschreibung im Amtsblatt heimlich installiert, damit Anwohner von der Änderung möglichst nichts mitbekommen. Ein arglistiges und zugleich verantwortungsloses Vorgehen. Eine ebenso beliebte Variante für die Leistungssteigerung war ein Software-Update mit Aufschaltung des sogenannten Korrekturfaktors. Dieser Faktor soll sicherstellen, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle. Eigentlich müsste es genau umgekehrt sein, denn die effektive Strahlungsleistung von 5G ist wesentlich höher als die bei konventionellen 4G oder 3G Antennen. Dies führte zu einer regelmäßigen und starken Überschreitung der zulässigen Grenzwerte. Der Bundesrat leistete dieser trickreichen Methode gar noch Vorschub, indem er behauptete, die Anwendung des Korrekturfaktors stelle keine Änderung der Funkanlage dar.
Auf einem Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Steffisburg im Kanton Bern soll eine Mobilfunkanlage mit adaptiven 5G-Antennen gebaut werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschied aber, dass diese Antenne nur mit einer ordentlichen Baubewilligung wie eine konventionelle 4G-Anlage betrieben werden darf. Im Urteil von Anfang Januar 2021 heißt es:
«Eine solche Leistungserhöhung könnte nur in einem ordentlichen Verfahren mit entsprechenden Einsprachemöglichkeiten bewilligt werden und nicht – wie die Beschwerdeführenden meinen – in einem sogenannten Bagatellverfahren. (…) Ob die befürchtete Leistungserhöhung zulässig wäre, ist folglich nicht im vorliegenden, sondern gegebenenfalls in einem späteren Verfahren zu klären.»
Mitte Februar 2023 wurde der Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts vom Bundesgericht nach zwei Jahren endlich bestätigt. Seither müssen 5G-Antennen das ordentliche Bewilligungsverfahren durchlaufen. Laut Rebekka Meier, Präsidentin des Vereins Schutz vor Strahlung, hat es das Bundesgericht allerdings verpasst, entscheidende Grundsatzfragen zu klären. Dass die Antenne trotz Gefährdung der Anwohner gebaut werden darf, findet sie enttäuschend. Immerhin scheint die ultraschnelle Einführung des 5G-Netzes in der Schweiz vorerst gescheitert zu sein.
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