Der Wahrheit verpflichtet
04. September 2023 - Patrick Castelberg

Kein Zwangsgeld: Eltern vor Verwaltungsgericht freigesprochen

Patrick Castelberg
Im Falle eines nicht gegen Masern geimpften deutschen Schülers ist ein spannendes Urteil erlassen worden. Die Eltern beantragten eine aufschiebende Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Das Gericht hat diesem Antrag nun stattgegeben.
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News vom 4. September 2023

Seit dem 1. Januar 2020 ist in Deutschland das sogenannte Masernschutzgesetz in Kraft. Dieses besagt, dass sämtliche Personen mit Jahrgang 1970 oder jünger, die in einer Gemeinschaftseinrichtung arbeiten oder betreut werden, einen Nachweis über ihren Masernschutz zu erbringen haben. Dies kann ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern oder ein Impfnachweis sein. Es bestehen nur sehr wenige Ausnahmeregelungen und so hat die Leitung des A-Gymnasiums Kaiserslautern die Eltern eines 15-jährigen Schülers angewiesen, den gesetzlich geforderten Nachweis beizubringen. In den Augen der Eltern eine Verfassungswidrigkeit, und mit Verweis auf beim Bundesverfassungsgericht hängige Verfahren, welche den Schulkontext beträfen, baten sie, die Angelegenheit bis zu einem Entscheid ruhen zu lassen. Die Schulleitung beharrte auf der Forderung nach dem Nachweis, doppelte im März 2023 mit einer Zwangsgeldforderung in der Höhe von 500 Euro nach und so landete der Fall vor dem Verwaltungsgericht.

Das Masernschutzgesetz sieht vor, Menschen, die ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen, mit einem Betretungsverbot zur entsprechenden Gemeinschaftseinrichtung zu belegen. Dies betrifft nicht nur Betreuungspersonal, sondern auch pflege- und betreuungsbedürftige Menschen. Davon ausgeschlossen sind allerdings Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen – somit auch der 15-jährige Gymnasiast aus Kaiserslautern. So urteilte das Verwaltungsgericht:

«Der Regelungszweck einer auf § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG gestützten, mit Zwangsgeldern vollstreckbaren Anordnung kann dementsprechend nicht darin gesehen werden, eine schulpflichtige Person, der gegenüber kein Betretensverbot gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG ergehen kann, wegen der Unmöglichkeit, der Nachweispflicht Folge zu leisten, ohne sich impfen zu lassen, gewissermaßen ‘durch die Hintertür’ mittels des Erlasses einer vollstreckbaren Anordnung zur Impfung zu verpflichten.»

Verständlicher formuliert: Die Eltern beantragten eine aufschiebende Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Das Gericht hat diesem Antrag nun stattgegeben. Somit bleibt abzuwarten, wie die hängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verlaufen.

Etwas anders gelagert war der Fall einer deutschen Altenpflegerin im Sommer des letzten Jahres, Haufe.de berichtete. Dort kam das Gericht zwar auch zum Schluss, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Zusammenhang mit der Covid19-Impfung nicht mit Zwangsgeld durchsetzbar sei. Allerdings war die Konklusion dann jene, dass die ungeimpfte Pflegerin letztendlich die Wahl hat, ihre Arbeit im Seniorenheim aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Kurzum: es besteht zwar keine Impfpflicht, aber wer sich die Nadel nicht setzen lassen will, läuft Gefahr, in der Arbeitslosigkeit zu landen. Erinnert irgendwie an bekannte und nicht weniger unglückliche Formulierungen des deutschen Vizekanzlers Habeck.

Wichtig für unsere Schweizer Leser: Hierbei handelt es sich um Urteile aus Deutschland, welche sich infolge anderer Rechtslage nicht auf die Schweiz übertragen lassen. Gerne empfehlen wir Ihnen, den aktuellen Fall «Honegger» zur durch die KESB angeordnete Zwangsimpfung zu verfolgen. Diesen Fall begleiten wir auch noch weiter und Sie werden zu gegebener Zeit mehr erfahren.

Hier finden Sie das Urteil (PDF) des Verfassungsgerichtes.

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