Zu den Impfschäden: Das Epidemiegesetz sichert den Geschädigten, eine Entschädigung von einmalig maximal 70'000 Fr. zu. Dies ist jedoch bei der schwere dieser Schädigung, unzureichend und grob willkürlich. Wenn die Impfstoff Verträge jedoch einen Haftungsausschluss enthalten, so sind diese sowieso nichtig. Denn im Produktehaftpflicht Recht ist die Haftung vom Hersteller zum Endverbraucher geregelt. Bei diesen Verträgen, handelt der Bund nur als Zwischenhändler.
Zu den Impfschäden: Das Epidemiegesetz sichert den Geschädigten, eine Entschädigung von einmalig maximal 70'000 Fr. zu. Dies ist jedoch bei der schwere dieser Schädigung, unzureichend und grob willkürlich. Wenn die Impfstoff Verträge jedoch einen Haftungsausschluss enthalten, so sind diese sowieso nichtig. Denn im Produktehaftpflicht Recht ist die Haftung vom Hersteller zum Endverbraucher geregelt. Bei diesen Verträgen, handelt der Bund nur als Zwischenhändler.